Unanwendbarkeit der Übergangsregelung bei Erlöschen der Spielhallenerlaubnis während des fünfjährigen Übergangszeitraumes (Beschluss vom 07.03.2017, 11 LA 17/17)
Erlischt die Erlaubnis nach § 33i GewO für den Betrieb einer Spielhalle innerhalb des fünfjährigen Übergangszeitraumes in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, weil der frühere Inhaber der Erlaubnis gemäß § 49 Abs. 2 GewO während eines Zeitraumes von einem Jahr den Betrieb nicht mehr ausgeübt hat, endete die Geltungsdauer der Erlaubnis innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Staatsvertrages (Fall der Einschränkung in § 29 Abs. …
OVG Niedersachsen, ZfWG 2017, 280-282 (Beschluss vom 07.03.2017, 11 LA 17/17)
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