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ZFWG 2018, 548
OVG Berlin-Brandenburg 
Untersagung der Fortsetzung des Spielhallenbetriebes wegen Unzuverlässigkeit (Beschluss vom 06.07.2018, OVG 1 S 28.18)

Durch den „Gleichlauf“ des Spielhallenrechts mit dem Glücksspielrecht kann die Untersagung der Fortsetzung eines Spielhallenbetriebes wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit mit § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO in Verbindung mit § 9 Abs. 2 SpielhG Bln sowie mit § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV auf zwei Rechtsgrundlagen gestützt werden, deren (sofortige) Vollziehbarkeit unterschiedlich geregelt ist.

OVG Berlin-Brandenburg, ZfWG 2018, 548-550 (Beschluss vom 06.07.2018, OVG 1 S 28.18)

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