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ZFWG 2016, 382
VG Köln 
Unzulässige Außenwerbung im Schaufenster einer Spielhalle (Beschluss vom 20.05.2015, 9 L 1063/15)

Die im Schaufenster einer Spielhalle befindliche ausschnittweise Abbildung eines Spielautomaten mit drei Walzen, die jeweils die Zahl „7“ anzeigen, verstößt gegen § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW, wonach von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen darf und zudem von einer besonders auffälligen Gestaltung kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden darf.…

VG Köln, ZfWG 2016, 382 (Beschluss vom 20.05.2015, 9 L 1063/15)

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