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ZFWG 2020, 458
VGH München 
Verbotene Fernsehwerbung für öffentliches Glücksspiel durch Sponsorhinweis (Beschluss vom 20.08.2020, 7 CS 20.356)

Ungeachtet der rundfunkrechtlichen Zulässigkeit von Sponsoring liegt im Einzelfall eine nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV verbotene Werbung für öffentliches Glücksspiel dann vor, wenn der Sponsorhinweis zum Wetten auffordert oder anreizt und somit dem glücksspielrechtlichen Werbebegriff unterfällt.

VGH München, ZfWG 2020, 458-460 (Beschluss vom 20.08.2020, 7 CS 20.356)

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