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ZFWG 2024, 101
Peters 

Vergangenheitsbewältigung mit Folgen?

Abbildung 1

Im Windschatten der Chargeback-Klagen, mit denen Spieler ihre Verluste aus der Teilnahme an unerlaubtem (Online-)Glücksspiel vom Anbieter zurückfordern, ist ein längst geklärt geglaubtes Feld in Bewegung gekommen: Mit dem Vorabentscheidungsverfahren in der Rs. European Lotto and Betting u. a. (C-440/23) ist die Frage der Unionsrechtskonformität zentraler Regelungsinstrumente des GlüStV 2012 lange nach seinem Außerkrafttreten nun doch noch vor den EuGH gelangt.

Schon der Weg nach Luxemburg war ungewöhnlich: Das Vorabentscheidungsersuchen stammt – obwohl das Ausgangsverfahren Rückzahlungsansprüche eines in Deutschland ansässigen Spielers aus der Teilnahme an Online-Automatenspielen und Online-Zweitlotterien eines nur in Malta zugelassenen Anbieters betrifft – nicht von einem deutschen Gericht, sondern vom Maltesischen Civil Court. Formalrechtlich ist dies möglich. Denn nach dem Unionssekundärrecht hat der Spieler ein Wahlrecht, ob er in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, oder im Herkunftsland des Glücksspielanbieters Klage erhebt. Dass ein Spieler – bzw. im konkreten Fall der Zessionar einer vom Spieler abgetretenen Forderung – den Mehraufwand der letzteren Variante auf sich nimmt, ist indes bemerkenswert, zumal sich die Bewertung der Rückforderungsansprüche in der Sache nach deutschem Recht richtet, das dann die auswärtigen maltesischen Gerichte zur Anwendung zu bringen haben. Noch ungewöhnlicher dürfte es sein, dass die Beteiligten gemeinsam die Vorlagefragen vorschlagen, wie dies offenbar im hiesigen Verfahren der Fall war.

In der Sache ist das Vorabentscheidungsersuchen ebenfalls bemerkenswert. Denn es adressiert mit dem Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 für Online-Automatenspiele und Zweitlotterien in wesentlichen Teilen Fallkonstellationen des deutschen Glücksspielrechts, deren Unionsrechtskonformität geklärt schien. Das gilt zumal für das – mit dem GlüStV 2021 ohnehin nicht mehr fortgeltende – generelle Verbot von Online-Automatenspielen. Gewiss sieht das Unionsrecht die Anwendung mitgliedstaatlichen Rechts durch die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats durchaus vor; gleichwohl erfordert gerade das grenzüberschreitende justizielle Tätigwerden doch eine tiefergehende Analyse der zur Anwendung zu bringenden auswärtigen Rechtsordnung. Die Wiedergabe des Vorbringens des beklagten Glücksspielanbieters, ohne die einschlägige Rechtsprechung der deutschen Höchstgerichte und deren ausführliche Befassung mit den relevanten unionsrechtlichen Vorgaben näher zu rezipieren, genügt dem kaum. Auch die Darstellung der tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage durch das vorlegende Gericht erscheint unterkomplex, etwa wenn apodiktisch von einer „Allgegenwärtigkeit“ von Spielautomaten in Deutschland gesprochen wird, ohne die Zulassungsanforderungen an Geldspielgeräte oder die strikten Regulierungsvorgaben für Spielhallen und Spielbanken näher zu erwähnen. Gleiches gilt, wenn ohne tragfähige Begründung das Fehlen wissenschaftlicher Belege für die mit dem Internetverbot adressierte Gefahrenlage unterstellt wird. Ebenso erscheinen die im Vorabentscheidungsbeschluss zum Ausdruck kommenden Erwägungen zum Kanalisierungsauftrag des staatsvertraglichen Regelungsregimes differenzierungsbedürftig. All dies ist zumal vor dem Hintergrund nicht unproblematisch, dass der EuGH die Bewertungen des Vorlagegerichts zur tatsächlichen Ausgangslage und innerstaatlichen Rechtslage regelmäßig nicht in Frage stellt. Gleichwohl ist aus deutscher Sicht dafür Sorge zu tragen, dass der EuGH seine Entscheidung auf Grundlage zutreffender Kenntnis über die Sach- und Rechtslage treffen kann. Immerhin betreffen die Fragestellungen zum Verbot von Online-Automatenspielen ausschließlich die retrospektive Aufarbeitung der früheren Rechtslage und spezifische Probleme der Vorwirkung des neuen Regulierungsmodells; beides dürfte keine unmittelbaren Rückwirkungen auf die unionsrechtliche Bewertung des GlüStV 2021 haben.

Brisanter ist der zweite Themenkomplex des Vorlageverfahrens, der die Regulierung von Zweitlotterien betrifft. ZfWG 2024 S. 101 (102)Denn diese sind auch nach dem GlüStV 2021 nicht erlaubnisfähig, während die Veranstaltung großer Lotterien weiterhin dem Staatsmonopol unterliegt. Etwaige Kohärenzdefizite im GlüStV 2012 könnten damit womöglich auf die derzeit geltende Regulierungslage zurückwirken. Letztlich bietet das Vorabentscheidungsersuchen aber keine belastbaren Anhaltspunkte für eine solche Inkohärenz. Es verweist lediglich auf das für den Teilnehmer ähnliche Spielerlebnis bei Lotterien und Zweitlotterien, weshalb ein „identischer Dienst“ vorliege, ohne dabei die strukturellen Unterschiede zwischen Lotterien und – als Wetten einzuordnenden – Zweitlotterien sowie die hieraus folgenden unterschiedlichen Gefährdungslagen hinreichend zu berücksichtigen. Erst recht geht der Verweis auf die Notwendigkeit einer Anerkennung der maltesischen Erlaubnisse für Zweitlotterien in Deutschland nach st. Rspr. des EuGH erkennbar ins Leere.

Insgesamt spricht damit viel dafür, dass die mit dem Vorabentscheidungsverfahren geöffnete Tür zur unionsgerichtlichen Prüfung des GlüStV 2012 keine tiefergehenden Auswirkungen auf das Regulierungskonzept des GlüStV 2021 haben wird. Gleichwohl wird die Bundesrepublik Deutschland dafür Sorge tragen müssen, dass das komplizierte Regelungskonzept in Luxemburg zutreffend kommuniziert wird. Insofern wäre Sorglosigkeit keine adäquate Reaktion.

Sascha D. Peters, Düsseldorf*

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