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ZFWG 2016, 383
Schleswig-Holsteinisches VG 
Vorschriften des SpielhG SH verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Urteil vom 10.12.2015, 12 A 192/15)

Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 SpielhG SH geregelte Erlaubnispflicht für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle, die nach der Vorschrift des § 11 Abs. 4 SpielhG SH bei einem Wechsel des Erlaubnisinhabers eintritt, verstößt nicht gegen die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

Schleswig-Holsteinisches VG, ZfWG 2016, 383 (Urteil vom 10.12.2015, 12 A 192/15)

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