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ZLR 2021, 566
OLG Frankfurt a. M. 
3. Oberlandesgericht Frankfurt a. M. – “Darlegungslast” (Beschluss vom 02.03.2021, 6 W 15/21)

Die Darlegung, dass es sich bei einem Sojabohnenextrakt mit einem Spermidingehalt von 0,2 % um ein neuartiges Lebensmittel nach Art. 3 Abs. 2 a Novel Food VO handelt, kann nicht durch Quellen geführt werden, die sich zu Soja – aber nicht zu Sojabohnenextrakt – verhalten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Spermidin auch schon vor dem 15.5.1997 aus Sojabohnen extrahiert wurde.

OLG Frankfurt a. M., ZLR 2021, 566-573 (Beschluss vom 02.03.2021, 6 W 15/21)

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