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ZLR 2017, 241
Hanseatisches OLG Hamburg 
3. Oberlandesgericht Hamburg – “Pflaume in Schokolade” (Beschluss vom 19.12.2016, 3 W 85/16)

Die Kennzeichnungspflicht gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV gilt auch dann, wenn eines der dort ausdrücklich aufgeführten Erzeugnisse, hier: Schokolade (vgl. Anlage 1 Nr. 3 KakaoV), nicht als Enderzeugnis, sondern lediglich als Zutat eines anderen Enderzeugnisses verwendet wird.

Hanseatisches OLG Hamburg, ZLR 2017, 241-255 (Beschluss vom 19.12.2016, 3 W 85/16)

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