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ZLR 2020, 396
BVerwG 
3. Bundesverwaltungsgericht – “Ginkgo Biloba” (Urteil vom 07.11.2019, 3 C 19.18)

Der Nachweis einer nennenswerten Wirkung auf die physiologischen Funktionen des Menschen führt nicht zwangsläufig zur Beurteilung eines Erzeugnisses als Arzneimittel. Die Einstufung als Nahrungsergänzungs- oder als Arzneimittel erfordert eine Gesamtbetrachtung der Produktmerkmale, bei der auch die möglichen Gesundheitsrisiken der Verwendung zu berücksichtigen sind.

BVerwG, ZLR 2020, 396-413 (Urteil vom 07.11.2019, 3 C 19.18)

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