3. Oberlandesgericht Hamburg – „Plattformverbot bei Nahrungsergänzungsmitteln“ (Urteil vom 22.03.2018, 3 U 250/16)
Die Einrichtung eines diskriminierungsfrei angewendeten qualitativen selektiven Vertriebssystems für den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika verstößt auch dann, wenn es sich bei den vertriebenen Waren nicht um technisch hochwertige Waren und/oder Luxusgüter handelt, nicht gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV oder § 1 GWB, wenn die vertriebenen Waren von hoher Qualität sind und der Vertrieb auf begleitende Beratungs- und Betreuungsleistungen für den Kunden ausgerichtet ist, …
Hanseatisches OLG Hamburg, ZLR 2018, 384-397 (Urteil vom 22.03.2018, 3 U 250/16)
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