4. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – “nicht essbare Wursthülle” (Urteil vom 24.05.2024, 4 A 779/23)
Die Füllmenge einer Fertigpackung ist nach den §§ 42 ff. MessEG sowie der auf § 44 MessEG beruhenden Fertigpackungsverordnung zu bestimmen, mit denen die Vorgaben der Richtlinie 76/211/EWG umgesetzt worden sind. Nach dieser weiterhin maßgeblichen Richtlinie ist unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen, die die Fertigpackung tatsächlich enthält. Dabei besteht eine Fertigpackung aus einem Erzeugnis und seiner vollständigen und mengenerhaltenden Umschließung beliebiger Art.…
OVG Nordrhein-Westfalen, ZLR 2024, 695-711 (Urteil vom 24.05.2024, 4 A 779/23)
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