1. Nicht hinreichend bestimmter Gebührenrahmen für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (Windenergieanlagen) (Beschluss vom 30.05.2018, 1 BvR 45/15)
Der Gebührenrahmen gemäß Anlage 4.1.1 zu § 2 Abs. 1 UmwMinGebV RP 2006 (Gebühr für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen) genügt nicht den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen. Die Gebührenhöhe ist nicht, auch nicht im Wesentlichen, abschätzbar mit der Folge, dass die Gebührenschuldner unzumutbaren Unsicherheiten ausgesetzt sind und angesichts der ungenügenden Regelungsdichte eine willkürliche Handhabung durch die Behörden nicht ausgeschlossen erscheint.…
BVerfG, ZNER 2018, 402-405 (Beschluss vom 30.05.2018, 1 BvR 45/15)
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