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ZNER 2017, 388
Clearingstelle EEG-KWKG 
11. Voraussetzungen und Rechtsfolgen nach der Anlagenregisterverordnung sowie dem EEG 2014 (Teil 1) (Sonstiges vom 31.08.2017, 2016/32)

§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 ist anwendbar, wenn gegen die erstmalige Registrierungspflicht einer EEG-Anlage verstoßen wird. Demgegenüber ist § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 nur auf bereits im Anlagenregister registrierte Anlagen anwendbar (Rn. 12 ff.).

Clearingstelle EEG-KWKG, ZNER 2017, 388-394 (Sonstiges vom 31.08.2017, 2016/32)

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