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ZNER 2017, 523
OVG Münster 
15. Nachträgliche Beschränkung des Antragsgegenstandes als Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO (Beschluss vom 19.10.2017, 8 B 1113/17)

Beschränkt der Antragsteller eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens im Nachhinein den Antragsgegenstand auf nur noch zwei Windenergieanlagen, sodass das Vorhaben insgesamt nicht mehr dem Erfordernis einer UVP-Vorprüfung unterliegt, so stellt dies eine Änderung der Sach- und Rechtslage dar, die gem. § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO im Abänderungsverfahren beachtlich ist.

OVG Münster, ZNER 2017, 523-525 (Beschluss vom 19.10.2017, 8 B 1113/17)

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