16. Zum Anspruch auf Freistellung von Netzentgelten gemäß § 118 Abs. 6 Satz 2, 5 und 6 EnWG [Nur Leitsätze] (Beschluss vom 09.03.2016, VI-3 Kart 17/15 (V))
Entscheidet die Bundesnetzagentur nach Erhebung einer Untätigkeitsbeschwerde gemäß § 75 Abs. 3 S. 2 EnWG über den Antrag, ist entsprechend den zur Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO entwickelten Grundsätzen zu verfahren. Wird dem Antrag vollständig entsprochen, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens. Wird dem Begehren jedenfalls teilweise nicht entsprochen, …
OLG Düsseldorf, ZNER 2016, 245 (Beschluss vom 09.03.2016, VI-3 Kart 17/15 (V))
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