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ZNER 2015, 553
OLG Düsseldorf 
8. Zum Verteilungsfaktor nach § 16 I ARegV; zum „Ende der Regulierungsperiode“ (Beschluss vom 21.10.2015, VI-3 Kart 163/09 (V))

Der nach § 16 Abs. 1 ARegV für die erste Regulierungsperiode vorgeschriebene gleichmäßige Abbau der individuellen Ineffizienzen eines Netzbetreibers bis zum Ende der zweiten Regulierungsperiode erfordert den Ansatz eines Verteilungsfaktors Vt von 0,1 im ersten und jeweils weiteren 0,1 in den Folgejahren.

OLG Düsseldorf, ZNER 2015, 553-555 (Beschluss vom 21.10.2015, VI-3 Kart 163/09 (V))

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