Abgrenzung von marktbezogenen und Notfallmaßnahmen – Energy from Waste II (Urteil vom 07.11.2023, EnZR 27/20)
a) 1. Die Härtefallregelung nach § 12 Abs. 1 EEG 2009 und § 12 Abs. 1 EEG 2012 ist auf Stromerzeugungsanlagen anwendbar, in denen sowohl fossile als auch erneuerbare Energieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Dies gilt auch für Anlagen, die – wie thermische Abfallverwertungsanlagen, in denen biologisch abbaubare Abfälle ungetrennt von anderen Abfällen genutzt werden – Elektrizität aus von vornherein gemischten Energieträgern erzeugen.…
BGH, N&R 2024, 48-52 (Urteil vom 07.11.2023, EnZR 27/20)
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