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ZNER 2020, 350
Schleswig-Holsteinisches OLG 
Amtshaftung der Kommune bei Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens ([unbekannt] vom 25.06.2020, 11 U 41/19)

Die Bindungswirkung der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens für die Baugenehmigungsbehörde des Landes ist nicht nur dann aufgehoben, wenn diese wie in Bayern das Einvernehmen selbst ersetzen kann, sondern auch dann, wenn dies wie in Schleswig-Holstein nur die Kommunalaufsicht des Landes ist.

Schleswig-Holsteinisches OLG, ZNER 2020, 350 ([unbekannt] vom 25.06.2020, 11 U 41/19)

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