Bindung an Restwerte und Abschreibungsdauern aus früheren Regulierungsperioden/ Kostenkorrektur im Vergleich zum Netzbetreiber als Anlageneigentümer/ Keine Berücksichtigung als Personalzusatzkosten bei Dienstleistungsverträgen (Beschluss vom 12.11.2019, EnVR 109/18, 3 Kart 210/15)
Aus dem in § 6 Abs. 5 und 6 StromNEV normierten Kontinuitätsgebot ergibt sich, dass ein Netzbetreiber bei der Abschreibung von Anlagegütern an die Restwerte und Nutzungsdauern gebunden ist, die die Regulierungsbehörde in einem bestandskräftigen Bescheid über die Genehmigung von Netzentgelten oder die Festlegung von Erlösobergrenzen für eine frühere Regulierungsperiode zugrunde gelegt hat.
BGH, ZNER 2020, 19-23 (Beschluss vom 12.11.2019, EnVR 109/18, 3 Kart 210/15)
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