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ZNER 2021, 1
Schalle 
ZNER 2021, Heft 01, Umschlagteil S. 1 (IV)

Editorial

Die ZNER startet in das Jahr 2021 mit ihrem ersten Heft, das einen aktuellen Einblick in die weiter zunehmende Breite energierechtlicher Aktivitäten und Herausforderungen gibt. Neben der fachlichen Themenvielfalt beinhaltet dieses Heft einen Beitrag zu einem besonderen Jubiläum. Der Schriftleiter der ZNER, Rechtsanwalt Dr. Peter Becker, beging im Januar 2021 einen runden Geburtstag. Dr. Peter Becker als besonderen Menschen, bedeutenden Rechtsanwalt und engagierten Streiter für Freiheitsrechte und Frieden würdigen Dr. Martin Riedel und Dr. Philipp Boos anlässlich dessen in ihrer Laudatio.

Einen Themenschwerpunkt hat dieses Heft nicht. Es widmet sich unterschiedlichen Bereichen und zeigt, dass die Energiewelt unverändert in der Transformation von der fossil geprägten Energieversorgung hin zur Versorgung durch Erneuerbare Energien ist und dies nicht nur im Strombereich, sondern in der gesamten Energieversorgung.

So wenden sich Prof. Dr. Christian Buchmüller und Dr. Maximilian Hemmert-Halswick der Frage zu, ob Bundesländer über die bestehenden Bundesgesetze zu Förderung und Ausbau von Solarenergie hinausgehend weitere Anforderungen aufstellen können, wie eine PV-Pflicht für Neubauten. Die Autoren befassen sich mit der formellen Verfassungsmäßigkeit einer PV- Nutzungspflicht wie auch mit der Frage, ob eine PV-Nutzungspflicht materiell-rechtlich verfassungskonform sein könnte. Dies kann besondere Bedeutung haben in Anbetracht dessen, dass das EEG 2021 einen PV-Zubau bis 100 GW installierter Leistung bis 2030 vorsieht und die Entschließung des WiA (Ausschussdrucksache 19(9)910) vom 15. 12. 2020, die der Bundestag angenommen hat, für das erste Quartal 2021 einen weitergehenden Ausbaupfad für Erneuerbaren Energien zu definieren, der die Kompatibilität mit dem neuen Europäischen Klimaziel 2030 sowie Klimaneutralität in Europa bis 2050 gewährleistet.

Die Autoren Theresa Rath und Prof. Dr. Dr. Felix Ekardt widmen sich in ihrem Beitrag der Transformation der Wärmeversorgung durch Energieeffizienz und Erneuerbare Energien und schauen auf die Möglichkeiten von Kommunen, im Rahmen ihrer Rechtssetzungskompetenz Regelungen für Effizienz und Erneuerbare Energieversorgung vorzusehen. Die Autoren stellen eine Reihe von bereits vorhandenen Ansätzen vor, die das Baugesetzbuch den Kommunen eröffnet, um die Wärmewende und die Effizienz im Gebäudebereich auf kommunaler Ebene voranzubringen. Auch bei Rath und Ekardt tritt die Frage einer Solarnutzungspflicht für Gebäude auf, die Buchmüller und Hemmert-Halswick für die Bundes- und Landesebene betrachten.

Im Beitrag von Dr. Martin Altrock, Prof. Dr. Stephan Heimerl und Marcel Dalibor geht es ebenfalls um Erneuerbare Energien und zwar hier um die Frage, ob Wasserkraftanlagen, die am natürlichen Zufluss von Pumpspeicherwerken errichtet werden, Erneuerbare Energien Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2021 sind. Die Autoren zeigen in ihrem Beitrag, dass Wasserkraftanlagen an Pumpspeicherwerken durchaus die Anforderungen der Erneuerbare Energien Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2021 erfüllen und somit förderfähig sein können. Dieses Ergebnis erleichtert Investitionen in Wasserkraftanlagen an Pumpspeicherwerken, die dazu beitragen, dass mehr Erneuerbarer Strom erzeugt werden kann.

Dr. Florian Emanuel bespricht die Dissertation von Christoph Langer – eine der ersten rechtswissenschaftlichen Abhandlungen, die sich umfassend und aktuell mit der Endlagersuche und Standortauswahlprozess nach dem Standortauswahlgesetz befasst.

Schließlich haben wir auch in der Auswahl der Rechtsprechung einen Reigen von Themen. Die reichen von bereits klassisch zu nennenden Themen gerichtlicher Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Vergabe von Wegenutzungsrechten über die Anwendung der kartellrechtlichen Bonusregelung, Entflechtungsanforderungen für die Tätigkeit als Messstellenbetreiber bis zur Einhaltung von Formvorgaben bei Beantragung der Förderberechtigung für Freiflächensolaranlagen. Wir wünschen Ihnen eine anregende und erkenntnisgewinnende Lektüre.

Dr. Heidrun Schalle, M.Jur.

 
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