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ZNER 2019, 127
OLG Düsseldorf 
Ein Letztverbraucher, der selbst Netznutzungsverträge abschließt, ist nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 EnWG am Verwaltungsverfahren zur Einführung eines vollständigen Vertragswerks für Netznutzungsverträge beteiligt (Beschluss vom 16.01.2019, 3 Kart 117/15)

Ein Letztverbraucher, der selbst Netznutzungsverträge abschließt, ist nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 EnWG am Verwaltungsverfahren, das die Einführung eines vollständigen und grundsätzlich abschließenden Vertragswerks für Netznutzungsverträge zum Gegenstand hat, beteiligt.

OLG Düsseldorf, ZNER 2019, 127 (Beschluss vom 16.01.2019, 3 Kart 117/15)

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