Keine Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis, wenn ein Missbrauchsverfahren gem. § 31 EnWG statthaft gewesen wäre, aber unterlassen wurde ([unbekannt] vom 01.04.2020, 3 Kart 779/19)
Es ist dem Letztverbraucher, der infolge einer Weigerung des Netzbetreibers zum Abschluss einer individuellen Netzentgeltvereinbarung an der Anzeige einer solchen gehindert ist, grundsätzlich zumutbar, den Abschluss einer solchen Vereinbarung durch ein besonderes Missbrauchsverfahren gemäß § 31 EnWG zu erzwingen. Wenn er dies unterlässt, kann dies einen Verschuldensvorwurf begründet, …
OLG Düsseldorf, ZNER 2020, 333-336 ([unbekannt] vom 01.04.2020, 3 Kart 779/19)
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