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ZNER 2020, 570
VGH Baden-Württemberg 
Konzentrationsplanung Windenergie: harte Tabuzonen ([unbekannt] vom 13.10.2020, 3 S 526/20)

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Abstand als harte Tabuzone festgelegt wird, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zwingend geboten ist, um die Grenzwertregelungen der TA Lärm einhalten zu können. Legt die Gemeinde dagegen nur zum vorsorglichen Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärmimmissionen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) größere Mindestabstände fest, handelt es sich bei den davon betroffenen Flächen um weiche Tabuzonen.…

VGH Baden-Württemberg, ZNER 2020, 570-582 ([unbekannt] vom 13.10.2020, 3 S 526/20)

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