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ZNER 2022, 504
OVG Lüneburg 
Rechtsqualität der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Verhältnis zur Gemeinde (Sonstiges vom 02.09.2022, 12 LA 56/22)

Bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB durch die hierfür nach Landesrecht in Niedersachsen zuständige Behörde handelt es sich im Verhältnis zu der betroffenen Gemeinde um einen von ihr eigenständig anfechtbaren Verwaltungsakt.

OVG Lüneburg, ZNER 2022, 504 (Sonstiges vom 02.09.2022, 12 LA 56/22)

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