Störung der Funktionsfähigkeit einer radargestützten elektronischen Luftkampfübungsanlage durch WEA („Polygone“) ([unbekannt] vom 16.06.2020, 8 A 11327/19, 3 K 1007/17.NW)
Die Bundesrepublik Deutschland handelt als zur klageweisen Geltendmachung einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit militärischer Radaranlagen befugte Trägerin der Bundeswehr nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie im Rahmen einer erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Genehmigungsverfahren von ihrem ursprünglichen Votum „keine Bedenken“ abrückt. (Rn. 82)
OVG Koblenz, ZNER 2020, 545-553 ([unbekannt] vom 16.06.2020, 8 A 11327/19, 3 K 1007/17.NW)
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