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ZNER 2019, 262
BFH 
Stromentnahme durch eine Tochtergesellschaft kann der Muttergesellschaft nicht zugerechnet werden (Urteil vom 24.04.2018, VII R 21/17)

NV: Die kleinste rechtliche Einheit i. S. des § 2 Nr. 4 StromStG wird durch die rechtliche Selbständigkeit eines Unternehmens maßgeblich gekennzeichnet. Auf Eigeninitiative oder Unternehmerrisiko kommt es bei der Einstufung als Unternehmen i. S. des § 2 Nr. 4 StromStG nicht an.

BFH, ZNER 2019, 262-263 (Urteil vom 24.04.2018, VII R 21/17)

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