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ZNER 2022, 632
FG Düsseldorf 
Stromsteuerbefreiung für zur Stromerzeugung entnommenen Strom ([unbekannt] vom 29.06.2022, 4 K 701/20 VS)

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist Strom, der zur Stromerzeugung entnommen worden ist, von der Stromsteuer befreit. Zur Stromerzeugung entnommen wird nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV Strom, der u. a. in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird.…

FG Düsseldorf, ZNER 2022, 632-635 ([unbekannt] vom 29.06.2022, 4 K 701/20 VS)

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