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ZNER 2019, 148
OVG Lüneburg 
Windfarmbegriff und Übergangsrecht; Interimsverfahren (Beschluss vom 11.03.2019, 12 ME 105/18)

Die Antragsbefugnis von Wohneigentümern in der Nähe einer Windenergieanlage hängt – zumindest im Grundsatz – nur davon ab, ob sie zur Nachbarschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zählen, die durch den Einwirkungsbereich der Anlage eingegrenzt wird.

OVG Lüneburg, ZNER 2019, 148-155 (Beschluss vom 11.03.2019, 12 ME 105/18)

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