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ZNER 2021, 46
BVerfG 
Zum Inkrafttreten eines Gesetzes unter einer Bedingung ([unbekannt] vom 29.09.2020, 1 BvR 1550/19)

Das Inkrafttreten eines Gesetzes darf nur unter besonderen Umständen von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden. Diese muss so klar formuliert sein, dass über deren Bedeutung keine Unsicherheit besteht; für alle muss über den Zeitpunkt der Normverbindlichkeit Klarheit herrschen.

BVerfG, ZNER 2021, 46-56 ([unbekannt] vom 29.09.2020, 1 BvR 1550/19)

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