Zur nachträglichen Verlängerung der Frist zur Anzeige einer Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV ([unbekannt] vom 23.06.2021, VI-3 Kart 228/20)
Bei der Entscheidung über eine nachträgliche Verlängerung der Frist zur Anzeige einer Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV darf die Bundesnetzagentur den Umstand, dass der bei einer Fristverlängerung anfallende Erstattungsbetrag über die § 19 StromNEV-Umlage durch die Gesamtheit der Netznutzer refinanziert wird, nicht als erheblichen, …
OLG Düsseldorf, ZNER 2021, 633-641 ([unbekannt] vom 23.06.2021, VI-3 Kart 228/20)
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