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ZNERL 2019, 1
OLG Düsseldorf 
Ein Letztverbraucher, der selbst Netznutzungsverträge abschließt, ist nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 EnWG am Verwaltungsverfahren zur Einführung eines vollständigen Vertragswerks für Netznutzungsverträge beteiligt (Beschluss vom 16.01.2019, 3 Kart 117/15)

Ein Letztverbraucher, der selbst Netznutzungsverträge abschließt, ist nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 EnWG am Verwaltungsverfahren, das die Einführung eines vollständigen und grundsätzlich abschließenden Vertragswerks für Netznutzungsverträge zum Gegenstand hat, beteiligt.

OLG Düsseldorf, ZNERL 2019, Heft 02, Online, - (Beschluss vom 16.01.2019, 3 Kart 117/15)

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