Zur „KASPAR-Festlegung“ des Bundesnetzagentur vom 10. 10. 2019 (Beschluss vom 03.03.2021, 3 Kart 856/19)
Die „KASPAR-Festlegung“ des Bundesnetzagentur vom 10. 10. 2019, BK7 – 18 – 052, ist rechtmäßig. Mit der Festlegung des Numerus clausus für Kapazitätsprodukte, wonach das Produkt BZK abgeschafft wird, hat sich die Bundesnetzagentur im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 GasNZV bewegt. Ein Wertungswiderspruch zu den grundlegenden Annahmen und den darauf beruhenden Vorgaben der „REGENT“-Festlegungen besteht nicht. …
OLG Düsseldorf, ZNERL 2021, Heft 03, Online, - (Beschluss vom 03.03.2021, 3 Kart 856/19)
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