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BB 2016, 2195
BGH 
Anmeldung gewerblicher Schutzrechte durch Entwicklungsingenieur – Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (Urteil vom 31.03.2016, I ZR 88/15)

a) Wer in offener Stellvertretung für Dritte gewerbliche Schutzrechte bei dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Europäischen Patentamt anmeldet, wird im wirtschaftlichen Interesse der Anmelder und damit in konkreten fremden Angelegenheiten tätig, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG erfordern.

BGH, BB 2016, 2195-2197 (Urteil vom 31.03.2016, I ZR 88/15)

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