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BB 2020, 2612
 
BAG: Anwendbarkeit des § 78a BetrVG auf ein duales Bachelor-Studium

Die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Hochschulabschlusses “Bachelor of Arts” im Rahmen eines dualen Studiums durchzuführende betriebliche Praxisphase ist keine Berufsausbildung iSv. § 78a BetrVG. Verlangt ein Betriebsratsmitglied in dieser Lage seine Weiterbeschäftigung nach Abschluss des dualen Studiengangs, kommt kein Arbeitsverhältnis nach § 78a Abs. 2 BetrVG zustande.

BB 2020, 2612

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