BAG: § 10 Abs. 11 TV-Ärzte/VKA – Auslegung des Tarifbegriffs “aufgestellter Dienstplan” – Zuschlag für nicht rechtzeitig aufgestellten Dienstplan
Der Arbeitgeber hat einen Dienstplan bereits dann rechtzeitig “aufgestellt” i. S. d. § 10 Abs. 11 S. 1 TV-Ärzte/VKA, wenn er diesen spätestens einen Monat vor Beginn des Planungszeitraums durch Verplanung der anfallenden Dienste erarbeitet und entsprechend der betrieblichen Gepflogenheiten den betroffenen Ärzten bekannt gegeben hat (Rn. 12, 14). Der Tarifvertrag knüpft an die tatsächliche Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers an (Rn.…
BB 2023, 1268
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