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BB 2020, 435
 
BAG: Anspruch auf Überbrückungshilfe

Dem Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich steht es nicht entgegen, wenn dem Arbeitnehmer nach seiner Entlassung von den Stationierungsstreitkräften eine anderweitige zumutbare Verwendung angeboten wird. Die negative Anspruchsvoraussetzung des § 2 Ziff. 3 TV SozSich bezieht sich ausschließlich auf den Zeitpunkt der Entlassung.

BB 2020, 435

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