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BB 2024, 244
 
BAG: Elternzeit – Teilzeit – entgegenstehende betriebliche Gründe – analoge Anwendung des § 1 Abs. 5 KSchG

Das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG, die einem Teilzeitverlangen entgegenstehen, wird nicht auf Grundlage einer Namensliste zu einem Interessenausgleich vermutet. § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG findet keine analoge Anwendung. Die aus der Vorschrift folgende Vermutungswirkung ist auf betriebsbedingte Kündigungen beschränkt (Rn. 27).

BB 2024, 244

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