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BB 2024, 244
 
LAG München: Betriebsratssitzung – Videokonferenz – Zurverfügungstellung der erforderlichen Technik

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber zur Ermöglichung der Teilnahme seiner Mitglieder an Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz die Überlassung von je einem Tablet oder Notebook je Betriebsratsmitglied verlangen, sofern die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG vorliegen.

BB 2024, 244

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