BAG: Klageverzichtsprämie – Sozialplanabfindung – Höchstbetragsregelung – betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
Die Betriebsparteien dürfen Leistungen, die dem Ausgleich oder der Abmilderung der mit einer Betriebsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Nachteile dienen, nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig machen. Es ist ihnen aber unbenommen, neben einem Sozialplan eine (freiwillige) Betriebsvereinbarung zu schließen, die im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit die Gewährung finanzieller Leistungen dafür vorsieht, …
BB 2022, 435
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