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BB 2016, 2931
 
BAG: Verletzung der Friedenspflicht durch Streik

Mit dem Abschluss eines Tarifvertrags und der sich daraus ergebenden Friedenspflicht begründen die Tarifvertragsparteien regelmäßig eine Beschränkung ihrer Arbeitskampffreiheit. Die Tarifvertragsparteien können die Friedenspflicht auch gesondert vereinbaren und gestalten und auf Sachmaterien beziehen, die nicht tarifvertraglich geregelt sind oder mit der Regelungsmaterie in keinem engen sachlichen Zusammenhang stehen.…

BB 2016, 2931

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