BB-Kommentar zu BAG, Urteil vom 09.06.2016, 6 AZR 405/15
§ 17 KSchG verpflichtet Arbeitgeber, bei Massenentlassungen zwei getrennte Verfahren durchzuführen, nämlich – so das BAG – die in § 17 Abs. 2 KSchG normierte Pflicht zur Konsultation des Betriebsrats einerseits und die in § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG geregelte Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit andererseits. Beide Verfahren sind jeweils Wirksamkeitsvoraussetzung für die im Rahmen einer Massenentlassung auszusprechenden Kündigungen und daher – gerade in nachlaufenden Kündigungsschutzprozessen – von enormer Relevanz für die Praxis.…
Lüthge, BB 2016, 2560
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