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BB 2016, 2817
 
BGH: Auflösung einer stillen Gesellschaft – Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen

Wird eine (hier: mehrgliedrige atypisch) stille Gesellschaft aufgelöst, sind die stillen Gesellschafter zur Rückzahlung der ihnen zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber verpflichtet, wenn dieser Rückzahlungsanspruch im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.

BB 2016, 2817

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