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BB 2019, 2241
 
BGH: Fortbestand eines wirksam abgeschlossenen Teilgewinnabführungsvertrags bleibt von Formwechsel (hier: GmbH in AG) unberührt

Teilgewinnabführungsverträge mit einer GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft unterliegen keinen besonderen Wirksamkeitsanforderungen, wenn sie keine satzungsüberlagernde Wirkung haben. Ob dies auch dann gilt, wenn ein Großteil oder zumindest überwiegender Anteil der Gewinne abzuführen ist, lässt der Senat offen.

BB 2019, 2241

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