Die Verteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags nach § 35 Abs. 2 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel
Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich gemäß § 35 Abs. 2 S. 2 EStG nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen. Nach bisheriger Meinung der Finanzverwaltung war für Zwecke der Berechnung der Steuerermäßigung der für den Erhebungszeitraum festgestellte Gewerbesteuer-Messbetrag auf die einzelnen Gesellschafter aufzuteilen. …
Gläser/Zöller, BB 2017, 987-992
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