Garantenstellung folgt nicht bereits aus einer rechtlichen Sonderbeziehung – entscheidend sind die Umstände des konkreten Einzelfalls (Urteil vom 14.10.2014, VI ZR 466/13)
Eine Garantenstellung des Schädigers, die es rechtfertigt, das Unterlassen der Erfolgsabwendung dem Herbeiführen des Erfolgs gleichzustellen, ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalles auf der Grundlage einer Abwägung der Interessenlage und der Bestimmung des konkreten Verantwortungsbereichs der Beteiligten zu bestimmen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Garantenstellung aus einer rechtlichen Sonderbeziehung hergeleitet werden soll.…
BGH, BB 2014, 3084-3087 (Urteil vom 14.10.2014, VI ZR 466/13)
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