Hergabe personenbezogener Daten für digitale Inhalte – Gegenleistung, bereitzustellendes Material oder Zwangsbeitrag zum Datenbinnenmarkt?
Die EU-Kommission hat in Art. 3 Abs. 1 ihres Vorschlags einer Richtlinie über die Bereitstellung digitaler Inhalte, COM (2015) 634 final, den höchst zukunftsorientierten Vorschlag unterbreitet, dass Hergabe und Verarbeitung personenbezogener Daten gegenüber dem Anbieter digitaler Leistungen als entgeltliche Gegenleistung – auf einer Ebene wie die Zahlung eines Preises in Geld – zu qualifizieren sind. …
Graf von Westphalen/Wendehorst, BB 2016, 2179-2187
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