Hessisches LAG: Zur Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO (Beschluss vom 06.07.2020, 15 Ta 181/20)
Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Entscheidung über eine Aussetzung iSv. § 148 ZPO sind – auch bei einem Bestandsschutzverfahren im Hinblick auf ein vorgreifliches [Bestandsschutzverfahren] – mindestens zu berücksichtigen: das Beschleunigungsgebot, der Stand der beiden Verfahren, insbesondere des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung, …
LAG Hessen, BB 2020, 2235-2237 (Beschluss vom 06.07.2020, 15 Ta 181/20)
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