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BB 2021, 1715
 

Im Blickpunkt

Abbildung 17

Der elektronische Rechtsverkehr in der Justiz geht in die nächste Runde. Das Bundesarbeitsgericht weist mit einer Pressemitteilung vom 1.7.2021 (Nr. 18/21) darauf hin, dass beim BAG die Verfahrensakten von vier Senaten ab dem 1.7.2021 in elektronischer Form geführt werden. Die elektronische Akte löst in diesem Umfang die bisherige Aktenführung in Papierform ab. Die Prozessakten müssen ab dem 1.1.2026 ausschließlich elektronisch geführt werden (§ 298a Abs. 1 S. 1 ZPO). Nach § 298a Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO können der Bund und die Länder festlegen, dass die Aktenführung in bestimmten Verfahren bereits vor dem 1.1.2026 in elektronischer Form erfolgt. Von dieser Möglichkeit hat das BAG nach einer zweijährigen Testphase, in der die Aktenbearbeitung sowohl elektronisch als auch in Papierform vorgenommen worden ist, Gebrauch gemacht. Nach einer von Gerichtspräsidentin Ingrid Schmidt am 9.6.2021 getroffenen Verwaltungsanordnung werden die Akten in den nach dem 30.6.2021 eingehenden Verfahren des Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Senats ausschließlich elektronisch geführt. Hiervon ausgenommen sind zunächst noch AZR und ABR-Verfahren. Der vollständige Text der Verwaltungsanordnung ist auf der Internetseite des BAG unter Aktuelles abrufbar. Damit schreitet die Digitalisierung auch bei den Gerichten stetig weiter voran. Es bleibt zu hoffen, dass die für die Rechtsanwaltschaft bereits vor geraumer Zeit zur Nutzung vorgegebene Softwarelösung nunmehr auch (endlich) eine technisch zuverlässige und vor allem benutzerfreundliche Kommunikation unter sämtlichen Nutzern ermöglichen wird.

Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

 
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