R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
Suchmodus: genau  
Header Pfeil
 
 
BB 2022, 1139
 

Im Blickpunkt

Abbildung 27

Das BAG hat entschieden, dass, wenn eine Pensionskasse ihre Überschüsse zur Leistungserhöhung verwendet, Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, eine Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vorzunehmen (PM Nr. 15/22 zu BAG, Urteil vom 3.5.2022 – 3 AZR 408/21). Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern langjährig als Angestellte beschäftigt. Seit dem 1.10.2011 bezieht sie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Beklagte führt diese über den BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes aG (BVV) durch. Bei diesem handelt es sich um eine regulierte Pensionskasse unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Seit dem Rentenbeginn wurde die Betriebsrente der Klägerin nicht mehr erhöht. Mit ihrer Klage macht die Klägerin u. a. eine Anpassung des auf Beiträgen der Arbeitgeberin beruhenden Teils ihrer Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zum Stichtag 1.10.2014 geltend und verlangt daraus folgend für die Zeit ab dem Anpassungsstichtag monatlich eine weitere Betriebsrente i. H. v. 37,72 Euro brutto. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das BAG hatte mit Urteil vom 10.12.2019 – 3 AZR 122/18 das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen. Das LAG hat der Klage i. H. v. 16,92 Euro brutto monatlich stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Die dagegen von der Klägerin neuerlich geführte Revision hatte vor dem Dritten Senat des BAG keinen Erfolg. Die bei der Pensionskasse für den Tarif DA geltenden Regelungen erfüllen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in seiner seit dem 31.12.2015 geltenden Fassung. Die Neufassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zum 31.12.2015 verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot aus Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2014/50/EU (sog. Mobilitäts-Richtlinie). Dieses soll verhindern, dass die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht zur Absenkung des bestehenden Schutzes genutzt wird, was vorliegend nach dem BAG nicht gegeben ist.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
stats