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BB 2021, 2099
 

Im Blickpunkt

Abbildung 26

Die Arbeitsgerichtbarkeit der Hauptstadt hatte jüngst wiederholt in Eilverfahren zu tarifrechtlichen Auseinandersetzungen zu entscheiden. Zum einen wies das LAG Berlin-Brandenburg gemäß PM Nr. 23/21 (v. 19.8.2021 – 14 SaGa 955/21) einen Antrag der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) gegen den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (AGV MOVE) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Anwendung ihrer Tarifverträge zurück. Der AGV MOVE hat sowohl mit der GDL als auch mit der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EGV) Tarifverträge abgeschlossen. Unternehmen der Bahn gehen davon aus, dass die EGV in ihren Betrieben mehr Mitglieder hat als die GDL und wollen deshalb nach § 4a Tarifvertragsgesetz (TVG) nur noch die Tarifverträge der EGV anwenden. Die GDL hält § 4a TVG für nicht verfassungsgemäß. Das LAG hat – wie zuvor schon das ArbG – den Antrag zurückgewiesen. Es fehle aufgrund einer zeitnah anberaumten Hauptverhandlung bereits an der erforderlichen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit. Überdies könne von dem AGV MOVE und seinen Mitgliedsunternehmen nicht verlangt werden, dass sie § 4a TVG allein wegen der Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit nicht anwenden, worüber im einstweiligen Rechtsschutz auch nicht entschieden werden könne. Zum anderen hat das ArbG Berlin (v. 24.8.2021 – 36 Ga 8475/21) gemäß einer weiteren Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg vom 24.8.2021 (PM 28/21) einen Antrag der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH auf Untersagung des bis zum 25.8.2021 geplanten und bereits begonnenen Warnstreiks der Gewerkschaft ver.di zur Durchsetzung eines “Entlastungstarifvertrags” zurückgewiesen. Zur Begründung des Antrags hat Vivantes eine aufgrund eines geltenden Tarifvertrags bestehende Friedenspflicht und während des Warnstreiks nicht ausreichend gewährleistete Notdienste angeführt. Das ArbG Berlin hat im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen Verstoß gegen die Friedenspflicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können. Auch habe ver.di zwischenzeitlich eine eindeutige Erklärung abgegeben, nach welcher die zugesagten Notdienste für den verbleibenden Streikzeitraum hinreichend gewährleistet seien. Die Ausführungen und Entscheidungen in den weiteren Verfahrensverläufen zu den arbeits- und insbesondere auch zu dem verfassungsrechtlichen Streitgegenstand bleiben spannend.

Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

 
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